Zum 1. Januar 2020 soll der vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf zum „Forschungszulagengesetz“ in Kraft treten.
Unabhängig von Größe und Branche können alle Unternehmen, eine steuerliche Forschungsförderung beantragen. Hiermit sollen die themenspezifischen und themenoffenen Projektförderungen von Forschung und Entwicklungsaufgaben (FuE) unterstützt werden.
Um im Themenfeld Forschung und Entwicklung in die Champions League aufsteigen zu können, sollte das Budget 5 % des Bruttoinlandsprodukts betragen und gleichzeitig die Unternehmen entlasten, damit diese wieder stärker Investitionen in Innovationen tätigen können.
Sachkosten
Maximal eine halbe Millionen Euro können pro Jahr über die Steuergutschrift von 25 % der FuE-Personalkosten geltend gemacht werden. Um Industriebetriebe mit ihren hohen Investitionen in Prüfstände und Labore nicht zu benachteiligen, sollte die steuerliche Forschungsförderung jedoch auch die Sachkosten berücksichtigen.
Die Förderung soll 60 % des vom Anspruchsberechtigten an den Auftraggeber gezahlten Entgelts betragen. Die Kosten für den Staat schätzt das Bundesfinanzministerium auf 1,25 Milliarden € jährlich, die von Bund und Ländern gemeinsam getragen werden.
Auftragsforschung
Ursprünglich sollten nur Auftragnehmer in den Genuss der Förderung kommen. Da jedoch der Auftraggeber das wirtschaftliche Risiko trägt, ist dies insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von Interesse. Sie verfügen oft nicht über eigene Forschungsabteilungen und geben daher ihre Aufträge an Hochschulen und staatliche Forschungseinrichtungen, die ohnehin nicht steuerpflichtig sind.
Damit das Förderinstrument von Unternehmen angenommen wird, ist es wichtig, die steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung bürokratiearm zu gestalten. Für die Beurteilung der Projektbeschreibung und der Bewertung als förderfähiges Vorhaben, ist die Übertragung dieser Aufgaben an Projektträger mit vorhandener Expertise in Forschungsförderung in der Diskussion.
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Steuerliche Forschungsförderung